Vereinssatzung - Stadt-Marketing Püttlingen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Stadt-Marketing Püttlingen e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität und Anziehungskraft der Stadt Püttlingen zu sichern und nach Möglichkeit zu steigern. Püttlingen soll durch die Konzeption und Realisierung eines ganzheitlichen Marketingkonzeptes als Einkaufsstadt, Kultur- und Sportstadt, als Stadt zum Leben und Arbeiten gestärkt und entsprechend dem Anspruch, die Stadt im Köllertal zu sein, weiter entwickelt werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen der Stadt, die diese Ziele ebenfalls verfolgen, konstruktiv und  partnerschaftlich zusammen arbeiten.

(3) Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, dies können natürliche, volljährige Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Gewerbetreibende und Unternehmen aller Geschäftszweige und Wirtschaftsgruppen.

(3) Fördernde Mitglieder sind Personen im Sinne des Absatzes 1, die den Verein ohne eigenes wirtschaftliches Interesse durch freiwillige Beitragsleistungen unterstützen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins mit der Mehrheit seiner Mitglieder lt. Satzung. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft endet - durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit 6-monatiger Kündigungsfrist - durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung

(3) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus dem Verein enden.

Ausschlussgründe sind:

- Beitragsrückstand in Höhe mindestens eines Jahresbeitrages

- Grobe Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und /oder gegen die Interessen des Vereins;

- Vereinsschädigendes Verhalten

 

 

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen lt. Satzung.

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 5 Beitragsordnung

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung geregelt. Der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden,

2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der/dem von der Stadt Püttlingen zu bestimmenden Schatzmeisterin/Schatzmeister

4. der Schriftführerin/dem Schriftführer

5. einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzerinnen mit Aufgabenzuordnung

Beisitzern

6. dem Bürgermeister der Stadt Püttlingen

7. dem Vorsitzenden des „Verkehrsverein der Stadt Püttlingen"

8.  dem Geschäftsführer des Unternehmerzentrums Püttlingen

 

 

(2) Die Vorstandsmitglieder unter § 7(1), Nr. 1,2,4 und 5 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.

(3) Mitglieder des Vorstandes können alle Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und einen der beiden StellvertreterInnen oder durch die StellvertreterInnen gemeinschaftlich gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;

- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2;

- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;

- Alle übrigen Angelegenheiten, die laut Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder einem von ihr gebildeten weiteren Vereinsorgan übertragen sind

 

(6) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und sonstige sachkundige Personen als beratendende Mitglieder hinzuziehen.

(7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind durch schriftlichen Vertrag festzulegen. Zum Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstandes bestellt werden

(8) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

(9) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder lt. Satzung anwesend sind. Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl nicht anwesend, so ist der Vorstand nach erneuter Einladung mit gleicher Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 seiner Mitglieder anwesend ist.

10) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

- die Entlastung des Vorstandes;

- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der KassenprüferInnen

- der Beschluss der Beitragsordnung;

- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 (2);

- die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben an alle Mitglieder. Auf die Versammlung ist in der Woche vor dem Termin im Öffentlichen Anzeiger hinzuweisen. Die Information im Anzeiger ist nicht Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgewichen werden.

(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung

die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(8) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(10) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem

Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Sitzung des Beirats leitet der Vorsitzende des Vereins.

 

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer im Wechsel von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

(3) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht.

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an den Verkehrsverein Püttlingen‚ der es nur zu satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken verwenden wird.

 

 

 

 

Beitragsordnung

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.2004 sind für die Mitgliedschaft im Verein „Stadt-Marketing Püttlingen“ folgende Beiträge gültig:

 

1. ordentliche Mitglieder monatlich mindestens 25,00 EUR

2. fördernde Mitglieder monatlich mindestens 5,00 EUR

 

 

 

Der Mitgliedesbeitrag ist als Halbjahresbeitrag mit Fälligkeit 15.03. und 15.10. zu entrichten.

Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

 

Püttlingen, den 17.11.2005